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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 22
Öffentliche Zustellung
(1) 1Die Geschäftsstelle führt die vom Gericht von Amts wegen oder auf Gesuch einer Partei bewilligte öffentliche Zustellung aus (§ 186 Abs. 1 Satz 1, § 191 ZPO). 2Die öffentliche Zustellung muss für jedes Schriftstück, das auf diese Weise zuzustellen ist, besonders bewilligt werden.
(2) Der Urkundsbeamte regt bei Gericht die Bewilligung der öffentlichen Zustellung an, wenn eine von Amts wegen zu bewirkende Zustellung auf andere Weise nicht möglich ist.
(3) 1Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist (§ 186 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2Die Benachrichtigung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht werden (§ 186 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 3In der Benachrichtigung müssen die um Zustellung ersuchende Person, der Name und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie die Stelle angegeben werden, wo das Schriftstück eingesehen werden kann. 4Die Benachrichtigung muss außerdem den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. 5Bei der Zustellung der Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.
(4) 1Die Benachrichtigung ist einen Monat lang auszuhängen. 2Danach gilt das Schriftstück nach § 188 Satz 1 ZPO als zugestellt. 3Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.
(5) 1In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde. 2Der Vermerk ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.