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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 14
Zustellung durch einen Justizbediensteten oder durch die Post
(1) 1Soll die Zustellung durch einen Justizbediensteten oder durch die Post bewirkt werden, so wird das zu übergebende Schriftstück in einen Umschlag nach Anlage 2 der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 1019), geändert durch Verordnung vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 619), genommen, der zu verschließen ist. 2Die Sendung muss mit der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, mit der Bezeichnung der absendenden Stelle und mit dem Aktenzeichen versehen sein.
(2) Der Sendung ist das vorbereitete Formular einer Zustellungsurkunde nach Anlage 1 der Zustellungsvordruckverordnung beizufügen.
(3) 1Ferner ist auf der Sendung und auf dem Formular nach Abs. 2 das zuzustellende Schriftstück durch Angabe der Blattzahl, die die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks in den Akten trägt, zu kennzeichnen. 2Ist eine Kennzeichnung auf diese Weise nicht möglich (weil z.B. die Blätter der Akten nicht nummeriert zu werden brauchen) oder nicht ausreichend (weil z.B. das gleiche Blatt der Akten mehrere Anordnungen enthält), so ist statt der Blattzahl oder zusätzlich zu dieser der Inhalt des Schriftstücks durch Verwendung von Abkürzungen anzugeben, z.B. bei Zustellung einer Ladung durch Angabe des Buchstabens „L“. 3Die Kennzeichnung darf nur in einer Weise vorgenommen werden, dass aus ihr für Dritte der Inhalt des Schriftstücks nicht zu erkennen ist.
(4) 1Ist aus den Akten ersichtlich oder sonst bekannt, dass eine Person, an die gemäß § 178 Abs. 1 ZPO ersatzweise zugestellt werden könnte, an dem Rechtsstreit als Gegner des Zustellungsadressaten beteiligt ist, so ist auf dem Umschlag nach Abs. 1 zu vermerken:
„Keine Ersatzzustellung an … (z.B.: die Ehefrau).“ 2Soll die Zustellung nicht durch Niederlegung gemäß § 181 ZPO ausgeführt werden, so ist zu vermerken:
„Nicht durch Niederlegung zustellen.“ 3Soll nach § 169 Abs. 1 ZPO die Uhrzeit der Zustellung angegeben werden, so ist zu vermerken:
„Mit Angabe der Uhrzeit zustellen.“
(5) 1Die Übergabe der Sendung an den Justizbediensteten oder an die Post ist in den Akten zu vermerken. 2Der Vermerk ist mit dem Datum der Übergabe zu versehen und zu unterschreiben.