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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 17
Zustellung durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde
Beauftragt der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung, so übergibt der Urkundsbeamte dem Beauftragten das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag nach Anlage 2 der Zustellungsvordruckverordnung und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde nach Anlage 1 der Zustellungsvordruckverordnung.