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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 16
Nachsendung durch die Post
Soll der Brief nachgesandt werden, so bringt der Urkundsbeamte auf dem inneren Umschlag nach Anlage 2 der Zustellungsvordruckverordnung einen entsprechenden Vermerk an, nämlich „Weitersenden innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts“, „Weitersenden innerhalb des Bezirks des Landgerichts“ oder „Weitersenden innerhalb des Inlands“.