Inhalt
§ 16
Nachsendung durch die Post
Soll der Brief nachgesandt werden, so bringt der Urkundsbeamte auf dem inneren Umschlag nach Anlage 2 der Zustellungsvordruckverordnung einen entsprechenden Vermerk an, nämlich „Weitersenden innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts“, „Weitersenden innerhalb des Bezirks des Landgerichts“ oder „Weitersenden innerhalb des Inlands“.