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Text gilt ab: 30.06.2008
Fassung: 20.05.2008
§ 9a

Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet.
Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet.
Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss
bis
2,5
m³/h
……………… €/Jahr
bis
6
m³/h
……………… €/Jahr
bis
10
m³/h
……………… €/Jahr
über
10
m³/h
……………… €/Jahr.