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Text gilt ab: 30.06.2008
Fassung: 20.05.2008
§ 10

Einleitungsgebühr
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.
Die Gebühr beträgt …€ pro Kubikmeter Abwasser.
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.
Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.
Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
1.
ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2.
der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3.
sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag __.__.____ mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von ...m³ pro Jahr als nachgewiesen.
Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
a)
Wassermengen bis zu ...m³ jährlich,
b)
das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
c)
das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag __.__.____ mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

Anmerkungen:
1.
Die Abfolge der Aussagen zu Abwassermenge und Abzugsmenge wurden in den Abs. 2 bis 5 neu geordnet:
Abs. 2 Satz 1: Definition Abwassermenge;
Abs. 2 Satz 2: Nachweis Wassermenge;
Abs. 2 Satz 3: Schätzung Wassermenge;
Abs. 2 Satz 4: Pauschalierte Wassermenge bei Eigengewinnungsanlage;
Abs. 3 Sätze 1 und 2: Nachweis der Abzugsmenge;
Abs. 3 Sätze 3 bis 5: Pauschalierte Abzugsmenge bei landwirtschaftlichen Betrieben;
Abs. 4: Abzugsbegrenzung;
Abs. 5: Abzugsbegrenzung bei landwirtschaftlichen Betrieben.
2.
Zu Abs. 2:
Bisher wurden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge 15 m³ pro Jahr und Einwohner angesetzt. Nunmehr sollen vom Wortlaut der Satzung auch diejenigen Fälle über eine Schätzung erfasst werden, in denen überhaupt kein Frischwasser bezogen wird. Besteht mit der Schätzung kein Einverständnis, wird der Einbau mindestens eines Zwischenzählers erforderlich, um den Nachweis eines geringeren Wasserverbrauchs erbringen zu können.
3.
Zu Abs. 3 Satz 2:
Die Ergänzung entspricht einem früheren Vorschlag des Staatsministeriums des Innern, GK 229/1995 Nr. 2. Sie wurde im Hinblick auf den zunehmenden Einbau von Zwischenzählern (Stichwort: Gartenwasserzähler) aufgenommen.
4.
Falls eine Bagatellgrenze, bis zu der ein Abzug von nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleiteten Wassermengen ausgeschlossen werden soll, in die Satzung aufgenommen werden soll, dürfte ein Wert bis zu 12 m³ je nach den konkreten örtlichen Verhältnissen zulässig sein (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. November 1999 Az.: 23 B N 99.1617, BayVBl 2000, 659).
5.
Zu Abs. 5:
Falls die Regelung in die BGS/EWS aufgenommen wird, sollte der Wert demjenigen der geschätzten Wassermenge in Abs. 2 Satz 3 entsprechen.

Anmerkungen zu §§ 9, 9a, 10, 10a: Gebührenabstufungen
1.
Gebührenabstufung hinsichtlich Niederschlagswasser:
Erbringt die Entwässerungseinrichtung unterschiedliche Leistungen, die eine unterschiedliche Belastung der Abgabepflichtigen erforderlich machen (vgl. Anmerkung 2 zu § 6 des Musters), kann in Abhängigkeit von der Frage, inwieweit dies schon bei den Beiträgen Berücksichtigung gefunden hat, auch eine Gebührenabstufung erforderlich sein. Die Gebührenabstufung darf aber insbesondere in den Fällen, in denen in einem Teil des Entsorgungsgebiets nur Niederschlagswasser und in dem anderen Teil des Entsorgungsgebiets Schmutz- und Niederschlagswasser eingeleitet werden, nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der getrennten Abwassergebühren führen.
2.
Gebührenabstufung hinsichtlich Überwasser aus Kleinkläranlagen:
Im Fall, dass z.B. in einem Teil des Satzungsgebiets Schmutz- und Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden, während in einem anderen Teil des Entsorgungsgebiets lediglich Niederschlagswasser und Überlaufwasser aus Grundstückskläranlagen abgenommen werden und die Fäkalschlammentsorgung nicht Teil der Entwässerungseinrichtung ist, kommt nachstehender § 10a in Betracht.
Es wird dabei davon ausgegangen, dass keine Grundgebühren (vgl. § 9a des Musters) erhoben werden. Anderenfalls müsste eine Abstufung wohl auch bei der Grundgebühr vorgenommen werden, da in den in die Grundgebühr einzubeziehenden Vorhaltekosten auch Kosten für die Reinigung des Schmutzwassers enthalten sind. Diese Leistung wird aber im Hinblick auf Überlaufwasser aus Grundstückskläranlagen und Niederschlagswasser nicht in Anspruch genommen.