Inhalt
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
Anmerkungen:
Zu Abs. 1:
Die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände ändern sich im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, insbesondere, wenn eine Veränderung der Fläche der Bebauung oder der baurechtlich gesicherten Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat.