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Text gilt ab: 01.01.1975
Fassung: 20.11.1974
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2913-J

Strafverfolgungsstatistik

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 20. November 1974, Az. 4206 - II - 1243/74
(JMBl. S. 352)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Strafverfolgungsstatistik vom 20. November 1974 (JMBl. S. 352)

I.

1.
Das In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts am 1. Januar 1975 macht die Neufassung des bundeseinheitlichen Tabellenprogramms sowie die Änderung der Zählkartenvordrucke und der Ausfüllanleitung erforderlich.
2.
Wie bisher werden für Personen, die nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt wurden, weiße Vordrucke (Anlage 1), für Personen, die nach Jugendstrafrecht abgeurteilt wurden, grüne Vordrucke (Anlage 2) verwendet.
3.
Die für die Ausfüllung dieser Zählkarten künftig maßgebenden Gesichtspunkte sind in der „Anleitung zum Ausfüllen der Zählkarten“ (Anlage 3) zusammengestellt.

II.

1.
Die Zählkarten sind auszufüllen
a)
von der Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht in Strafsachen, in denen dieses Gericht im ersten Rechtszug entscheidet,
b)
von den Amtsgerichten, soweit der Jugendrichter für die Einleitung der Vollstreckung zuständig ist (vgl. Abschn. II 4 der Richtl. zu den §§ 82 bis 85 JGG),
c)
von den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten in allen übrigen Fällen.
2.
Die Zählkarten werden von der Geschäftsstelle ausgefüllt.

III.

1.
Die in Abschnitt II bezeichneten Behörden übersenden die im abgelaufenen Monat angefallenen Zählkarten jeweils zum 5. des folgenden Monats unmittelbar dem Bayerischen Statistischen Landesamt, 8 München 2, Neuhauser Straße 51. Im Begleitschreiben sind die Anzahl der Zählkarten und die laufenden Nummern der Zählkarten, und zwar getrennt für weiße und grüne Vordrucke, anzugeben. Fehlanzeigen sind erforderlich.
2.
Die Zählkarten wurden bisher in manchen Fällen ungenau ausgefüllt. Insbesondere wurden die dem Urteil zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen unvollständig angegeben. Dies machte dann zeitraubende Rückfragen des Bayerischen Statistischen Landesamts erforderlich.
Die Behördenvorstände stellen daher durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Zählkarten richtig und rechtzeitig ausgefüllt werden. Hierzu kann es sich empfehlen, dass der Richter für die Beantwortung schwieriger Fragen (insbesondere zur Frage 7.1) nähere Hinweise gibt.
Rückfragen des Bayerischen Statistischen Landesamts sind umgehend zu beantworten.
3.
Die Zählkarten und Begleitschreiben sind bei der Justizvollzugsanstalt Straubing unter den BestellnummernStP 391 (Zählkarte E/H)StP 392 (Zählkarte J/H)StP 393 (Begleitschreiben)zu beziehen.
Die Vorratshaltung bei den Außenbehörden sollte den voraussichtlichen Bedarf für das jeweils laufende Kalenderjahr nicht überschreiten.

IV.

1.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Für Aburteilungen nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Recht sind bis auf weiteres noch die bisherigen Formblätter zu verwenden. Jedoch ist in den Fällen, in denen auf Geldstrafe (als Hauptstrafe) erkannt wurde, am Ende der Frage 11.1 (Zählkarte E/H) jeweils die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe (Zahl der Tage) anzugeben.
2.
Die Bekanntmachung vom 22. Dezember 1966 (JMBl 1967 S. 9), geändert durch Bekanntmachung vom 25. Februar 1970 (JMBl S. 16), wird aufgehoben.