Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1975
Fassung: 20.11.1974
1.
Die Zählkarten sind auszufüllen
a)
von der Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht in Strafsachen, in denen dieses Gericht im ersten Rechtszug entscheidet,
b)
von den Amtsgerichten, soweit der Jugendrichter für die Einleitung der Vollstreckung zuständig ist (vgl. Abschn. II 4 der Richtl. zu den §§ 82 bis 85 JGG),
c)
von den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten in allen übrigen Fällen.