Inhalt
Die Zählkarten sind auszufüllen
- a)
-
von der Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht in Strafsachen, in denen dieses Gericht im ersten Rechtszug entscheidet,
- b)
-
von den Amtsgerichten, soweit der Jugendrichter für die Einleitung der Vollstreckung zuständig ist (vgl. Abschn. II 4 der Richtl. zu den §§ 82 bis 85 JGG),
- c)
-
von den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten in allen übrigen Fällen.