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VersoG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 16.06.2008
Art. 6
Versorgungskammer, Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Versorgungskammer ist eine dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete staatliche Oberbehörde. 2Sie ist das gemeinsame Geschäftsführungsorgan aller Versorgungsanstalten. 3Die Versorgungskammer unterliegt unbeschadet des Art. 18 als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Versorgungsanstalten keinen staatlichen Weisungen.
(2) 1Die Versorgungskammer führt die Geschäfte der Versorgungsanstalten im organisatorischen, sächlichen und personellen Verwaltungsverbund und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. 2Sie unterstützt die Verwaltungsräte und die Ausschüsse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und vollzieht deren Beschlüsse. 3Im Verhältnis der Versorgungsanstalten zueinander ist die Versorgungskammer von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs freigestellt. 4§ 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung gilt entsprechend.
(3) 1Die Versorgungskammer wird von einem Vorstand geleitet, der aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied besteht (Vorstand). 2Der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag des Staatsministeriums von der Staatsregierung, die weiteren Vorstandsmitglieder vom Staatsministerium bestellt. 3Die Bestellung soll auf fünf Jahre erfolgen; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. 4Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Vorstands werden durch Verträge geregelt; der Freistaat Bayern wird hierbei durch das Staatsministerium vertreten. 5Die Bestellung und die Abberufung erfolgen im Benehmen mit dem Kammerrat nach Art. 8, der auch Personalvorschläge unterbreiten kann. 6Im Übrigen wird die Einrichtung der Versorgungskammer durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums geregelt.
(4) 1Die Leiter der Zentralbereiche werden im Benehmen mit dem Kammerrat bestellt. 2Die Leiter der Geschäftsbereiche sollen einvernehmlich mit dem Verwaltungsrat oder den Verwaltungsräten der betroffenen Anstalten bestellt werden. 3Der Kammerrat und die Verwaltungsräte können Personalvorschläge unterbreiten.
(5) 1Die Beamten der Versorgungskammer sind Staatsbeamte. 2Die Angestellten und Arbeiter sind Arbeitnehmer der Versorgungsanstalten. 3Die Arbeitsbedingungen und Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein. 4Sie sind angemessen, wenn sie den für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden tarifvertraglichen Vorschriften entsprechen. 5Tarifabweichungen sind mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, soweit sie aus personalwirtschaftlichen Gründen erforderlich sind und nicht der Konzeption des Bundes-Angestelltentarifvertrags bzw. des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter widersprechen.
(6) 1Dienstvorgesetzter der Beamten der Versorgungskammer ist der Vorstandsvorsitzende. 2Er führt die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Versorgungskammer.
(7) 1Die Planstellen und die anderen Stellen der Beamten der Versorgungskammer sind in einem Stellenplan auszuweisen. 2Planstellen für Beamte sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen. 3Der Stellenplan wird von der Versorgungskammer aufgestellt.
(8) 1Verletzt ein Mitglied des Vorstands, ein Beamter, ein Arbeitnehmer oder ein Mitglied des Verwaltungsrats einer Versorgungsanstalt in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen die Versorgungsanstalt, deren Angelegenheiten der Handelnde wahrgenommen hat. 2Verletzt ein Mitglied des Vorstands, ein Beamter oder ein Arbeitnehmer in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Freistaat Bayern, wenn es sich um reine Staatsangelegenheiten handelt.