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VersoG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 16.06.2008
Art. 25
Übertragung, Verpfändung
1Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen übertragen oder verpfändet werden. 2Sonstige Leistungsansprüche können weder abgetreten noch verpfändet werden.