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VersoG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 16.06.2008
Art. 11
Geschäftsplan
(1) 1Für jede Versorgungsanstalt ist ein Geschäftsplan aufzustellen. 2Er besteht aus
1.
der Satzung (Art. 10),
2.
dem versicherungsmathematischen und dem finanztechnischen Geschäftsplan mit den fachlichen Geschäftsunterlagen (technischer Geschäftsplan),
3.
den Verträgen, durch die die Aufnahme von Mitgliedern und Versicherten, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden (Funktionsausgliederungsverträge).
(2) Der technische Geschäftsplan, Funktionsausgliederungsverträge sowie deren Änderungen bedürfen vor dem Inkraftsetzen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.