Inhalt

VersoG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 16.06.2008
Art. 26
Leistungsbescheid, Nebenforderungen
(1) Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden von den Versorgungsanstalten durch Leistungsbescheid geltend gemacht.
(2) 1Für rückständige oder gestundete Geldforderungen und bei verspätetem Nachweis der Berechnungsgrundlagen für Beiträge und Umlagen können nach Maßgabe der Satzung entweder Säumniszuschläge oder Verzugszinsen sowie Verspätungszuschläge und Stundungszinsen erhoben werden. 2Wird die Vollziehung eines Leistungsbescheids ausgesetzt, ist § 237 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung entsprechend anwendbar.
(3) 1Die Versorgungsanstalten können für bestimmte Tätigkeiten Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben und Erstattungen verlangen. 2Das Nähere regelt die Satzung.