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VersoG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 16.06.2008
Art. 12
Rechnungslegung
(1) 1Die Versorgungsanstalten legen gesondert wie Pensionskassen unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzierungsverfahren Rechnung. 2Das Dritte Buch Vierter Abschnitt Zweiter Unterabschnitt des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit dem Dritten Buch Erster und Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. 3Ein niedrigerer Wertansatz nach § 253 Abs. 3 Satz 5 oder Satz 6 oder Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs darf beibehalten werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. 4Dies gilt auch für den niedrigeren Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts. 5Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) 1Die versicherungsmathematischen Annahmen sind insbesondere für die Berechnung der erforderlichen versicherungstechnischen Rückstellungen ausreichend vorsichtig zu wählen. 2Eine vorsichtige Wahl enthält eine angemessene Marge für eine nachteilige Abweichung von relevanten Faktoren. 3Der Grundsatz der Vorsicht gilt auch für die Bewertung der zur Bedeckung dieser Rückstellungen herangezogenen Aktiva.
(3) 1Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Vermögen nicht mehr zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ausreicht. 2Für einen begrenzten Zeitraum kann die Aufsichtsbehörde eine nicht ausreichende Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit Aktiva zulassen, wenn ein konkreter und realisierbarer Finanzierungsplan entsprechend Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung aufgestellt wird.