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Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 15.12.1998
Art. 33
1Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. 2Wird die Gültigkeit einer Wahl bestritten, so entscheidet der Bayerische Verfassungsgerichtshof. 3Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft beim Landtag verloren hat.