Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 15.12.1998
Art. 24
(1) Der Landtag und seine Ausschüsse können das Erscheinen des Ministerpräsidenten und jedes Staatsministers und Staatssekretärs verlangen.
(2) 1Die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. 2Sie müssen während der Beratung jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, gehört werden.