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Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 15.12.1998
Art. 21
(1) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.
(2) Er führt die Hausverwaltung, verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses und vertritt den Staat in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten dieser Verwaltung.