Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 15.12.1998
Art. 17
(1) Der Landtag tritt jedes Jahr im Herbst am Sitz der Staatsregierung zusammen.
(2) 1Der Präsident kann ihn früher einberufen. 2Er muß ihn einberufen, wenn es die Staatsregierung oder mindestens ein Drittel der Landtagsmitglieder verlangt.
(3) Der Landtag bestimmt den Schluß der Tagung und den Zeitpunkt des Wiederzusammentritts.