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RZÖPNV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 28.11.2023
4.
Mehrfachförderung
1Unbeschadet der Nr. 6.4 entfällt eine Förderung nach diesen Richtlinien, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern – vorbehaltlich der Förderung aus Sonderprogrammen und nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – in Anspruch genommen werden. 2Soweit die Inanspruchnahme zusätzlicher Fördermittel zulässig ist, sind diese Mittel auf die Zuwendungen nach diesen Richtlinien nicht anzurechnen. 3Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung ist unter Berücksichtigung der Regelungen in den Nrn. 6.4.3, 17.4 und 26.3.2 darauf zu achten, dass ein angemessener Eigenanteil des Zuwendungsempfängers (VV Nr. 2.4.1 zu Art. 44 BayHO) verbleibt.