Inhalt

RZÖPNV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 28.11.2023
2.
Gegenstand der Förderung

2.1 Infrastrukturförderung

2.1.1 Verkehrswege der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart (zum Beispiel Seilbahnen) und nichtbundeseigener Eisenbahnen, soweit sie überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen beziehungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt werden

1Verkehrswege in diesem Sinne sind insbesondere Gleisanlagen einschließlich Bahnkörper, Tunnel- und Brückenbauten, Stationen einschließlich Innenausbau, ortsfeste Signal- und Steuerungsanlagen, elektrische Einrichtungen, die notwendigen Grundstücksflächen, Abstellanlagen, Stromversorgungsanlagen, Betriebszentralen. 2Stationen sind Bahnhöfe und Haltepunkte im SPNV sowie Haltestellen des allgemeinen ÖPNV. 3Förderfähig sind auch Maßnahmen an bestehenden Stationen, die der dynamischen Fahrgastinformation oder der Verbesserung der Barrierefreiheit dienen.

2.1.2 Öffentliche Umsteigeanlagen an Stationen des ÖPNV

1Umsteigeanlagen an Stationen des ÖPNV sind Parkeinrichtungen für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder, soweit sie dazu bestimmt und geeignet sind, dem Übergang zwischen Individualverkehr und ÖPNV zu dienen. 2Förderfähig sind auch ergänzende Serviceangebote und Infrastrukturen an Umsteigeanlagen.

2.1.3 Zentrale Omnibusbahnhöfe und Haltestelleneinrichtungen

1Zentrale Omnibusbahnhöfe dienen insbesondere der Verknüpfung mehrerer Omnibuslinien untereinander oder mit den Netzen anderer öffentlicher Verkehrsmittel. 2Ihre Zentralität kann begründet sein in der zentralen verkehrlichen Lage innerhalb des Gemeindegebiets, aber auch in der Anzahl der zu verknüpfenden Linien. 3Haltestelleneinrichtungen sind ortsfeste Anlagen zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen bei Fahrzeugen des ÖPNV. 4Förderfähig sind auch Maßnahmen an bestehenden Haltestellen, die der dynamischen Fahrgastinformation oder der Verbesserung der Barrierefreiheit der Haltestelleneinrichtung dienen.

2.1.4 Betriebshöfe und zentrale Werkstätten

1Betriebshöfe sind bauliche Anlagen zum Abstellen und Warten von Fahrzeugen. 2Zu ihnen gehören insbesondere Abstellflächen und Unterstellräume für Fahrzeuge, Einrichtungen für den laufenden Betrieb, Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung von Fahrzeugen sowie Sozialräume für die Beschäftigten. 3Zentrale Werkstätten sind darüber hinaus zur Instandsetzung und Grundüberholung von Fahrzeugen für einen größeren örtlichen oder für einen regionalen Nahverkehrsbereich bestimmt. 4Zu ihrer Ausstattung gehören daneben die für die Zwischen- und Hauptuntersuchung sowie für die Sicherheitsprüfungen notwendigen technischen Einrichtungen.

2.1.5

Lade- und Tankinfrastruktur für alternative Antriebe in Omnibusbetriebshöfen und auf der Strecke, soweit sie dem Betrieb des ÖPNV dient

2.1.6

Beschleunigungsmaßnahmen für den ÖPNV, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme (RBL/ITCS) und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen

2.1.7 Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

Zuwendungen können in Ausnahmefällen an nichtbundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger gewährt werden, die Kostenanteile des kreuzenden Schienenweges zu tragen haben.

2.1.8 Vorhaben der Deutschen Bahn AG

1Für Vorhaben der Deutschen Bahn AG nach Art. 8 BayGVFG gelten die Bestimmungen dieser Richtlinien entsprechend. 2Abweichungen können in Bau- und Finanzierungsverträgen geregelt werden.

2.2 Fahrzeugförderung

2.2.1 Förderung von Linienomnibussen

Linienomnibusse sind Kraftomnibusse, Gelenkomnibusse sowie Buszüge und separate Anhänger, die zur Durchführung von Linienverkehren gemäß § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erforderlich sind und innerhalb Bayerns überwiegend für diese Verkehre eingesetzt werden.

2.2.2 Förderung von Schienenfahrzeugen

Schienenfahrzeuge sind insbesondere S- und U-Bahnfahrzeuge, Stadt- oder Straßenbahnfahrzeuge sowie sonstige schienengebundene Fahrzeuge, die für Zwecke des ÖPNV überwiegend in Bayern eingesetzt werden.

2.3 ÖPNV-Zuweisungen

Die Aufgabenträger des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs erhalten Zuweisungen für Zwecke des ÖPNV.