Inhalt

RZÖPNV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 28.11.2023
1.
Zweck und Grundlage der Förderung
1Zur Verbesserung der ÖPNV-Verhältnisse fördert der Freistaat Bayern
den Bau und Ausbau der in Art. 2, Nr. 2 bis 4, Nr. 5 Halbsatz 2, Nr. 6 (Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe) und Art. 8 BayGVFG genannten Vorhaben (Infrastrukturförderung),
die Beschaffung von Fahrzeugen gemäß Art. 2 Nr. 6 BayGVFG (Fahrzeugförderung) sowie
die Zwecke des allgemeinen ÖPNV durch die Gewährung von ÖPNV-Zuweisungen gemäß Art. 27 BayÖPNVG in Verbindung mit Art. 13d BayFAG.
2Hierbei sind objektive Kriterien wie die verkehrspolitische Bedeutung und das überörtliche Interesse am Vorhaben, die Auswirkung auf den barrierefreien Zugang zum ÖPNV, die strukturelle Schwäche des betroffenen Gebietes sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers zu berücksichtigen. 3Förderungen können im Rahmen der besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG-Bundesprogramm), der mittelfristigen Investitionsförderungsprogramme gemäß Art. 5 BayGVFG (GVFG-Landesprogramm) und ergänzend durch Investitionshilfen nach Art. 21 und 23 BayÖPNVG in Verbindung mit Art. 13c Abs. 2 BayFAG (BayFAG-Mittel) erfolgen.