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RZÖPNV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 28.11.2023
33.
Vollzugshinweise
1Das für Verkehr zuständige Staatsministerium kann – soweit die Komplementärförderung aus BayFAG-Mitteln betroffen ist, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium – durch Vollzugshinweise insbesondere
nähere Regelungen zu einzelnen Fördertatbeständen treffen,
Fördersätze, Festbeträge und Kostenrichtwerte festsetzen und
einheitliche elektronische Formulare für Anträge und Erklärungen festlegen.
2Die maßgeblichen Vollzugshinweise werden auf der Internetseite des für Verkehr zuständigen Staatsministeriums veröffentlicht.