Inhalt
1Das für Verkehr zuständige Staatsministerium kann – soweit die Komplementärförderung aus BayFAG-Mitteln betroffen ist, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium – durch Vollzugshinweise insbesondere
- –
-
nähere Regelungen zu einzelnen Fördertatbeständen treffen,
- –
-
Fördersätze, Festbeträge und Kostenrichtwerte festsetzen und
- –
-
einheitliche elektronische Formulare für Anträge und Erklärungen festlegen.
2Die maßgeblichen Vollzugshinweise werden auf der Internetseite des für Verkehr zuständigen Staatsministeriums veröffentlicht.