Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2030

4.   Aufgaben der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) und der Bayerischen Polizei

4.1   Aufgaben der BFU

1Der BFU obliegt die unabhängige Untersuchung von zivilen Flugunfällen und schweren Störungen mit Luftfahrzeugen, insbesondere ohne eine Einflussnahme von Dritten. 2Die Untersuchung wird vor Ort von einem Untersuchungsführer geleitet, der sich mit seinem Dienstausweis legitimiert. 3Ausschließliches Ziel dieser Untersuchung ist, Erkenntnisse zu gewinnen, mit denen künftige Unfälle und Störungen verhütet werden können; die Auswertung des Vorkommnisses sowie die Schlussfolgerungen und Sicherheitsempfehlungen sollen nicht der Klärung der Schuld- bzw. Haftungsfrage dienen. 4Der Untersuchungsführer, die Untersuchungsfachkräfte und die Beauftragten für Unfalluntersuchung sind zur Erfüllung des Untersuchungsauftrags befugt, im Benehmen mit der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (siehe auch §§ 10, 11 FlUUG). 5Die Untersuchung durch die BFU kann angesichts ihrer rein präventiven Zielsetzung die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch die Strafverfolgungsbehörden, die im Einzelfall zu prüfen ist, nicht ersetzen.

4.2   Aufgaben bzw. Ziele der Bayerischen Polizei

1Die Bayerische Polizei hat folgende Aufgaben bzw. Ziele (nicht abschließend):
Abwehren von Gefahren für die Bevölkerung,
Verhindern einer Schadensausweitung bzw. eines Schadenseintritts,
Gewinnen von Informationen, Ermitteln von Ursachen,
Verhindern oder Verringern der Verunsicherung der Bevölkerung,
Gewährleisten einer beweissicheren Verfolgung von Straftaten,
Gewährleisten des ungehinderten Einsatzes der originär zuständigen Behörden, Fachdienste (BFU).
2Ferner hat die Polizei dem Untersuchungsführer der BFU Amtshilfe zu leisten. 3Auf die bei den Polizeipräsidien vorhandenen Konzepte zur Thematik: „Größere Schadensereignisse, Gefahr größerer Schadensereignisse, Katastrophen“ (SoKo GSE – GGSK) wird hingewiesen.

4.3   Zusammenwirken von Polizei und der BFU

4.3.1   Aufgabenüberschneidung

1Die Aufgaben der Polizei nach Nr. 4.2 überschneiden sich zum Teil mit Aufgaben des Untersuchungsführers der BFU, zum Teil können sie, wenn sie unsachgemäß vorgenommen werden, die Aufgaben des Untersuchungsführers der BFU erschweren oder vereiteln. 2Die Polizei soll daher darauf bedacht sein, ihre Maßnahmen mit dem Untersuchungsführer der BFU abzustimmen, mit ihm eng zusammenzuwirken und – sofern möglich – Maßnahmen gemeinsam oder im Benehmen mit dem Untersuchungsführer der BFU zu treffen.

4.3.2   Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft

Die Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft gegenüber ihren Ermittlungspersonen (§ 152 Abs. 1 GVG) bleibt hiervon unberührt.

4.3.3   Unfälle von Flugzeugen mit einer Höchstmasse bis 2 000 kg

1Unfälle von Flugzeugen mit einer Höchstmasse bis 2 000 kg, wenn sich der Unfall nicht während des Betriebs in einem Luftfahrtunternehmen ereignet hat, und von Segelflugzeugen und Motorseglern werden von der BFU nur dann untersucht, wenn sich die BFU hiervon neue Erkenntnisse für die Sicherheit der Luftfahrt erwartet. 2In diesen Fällen und bei Unfällen mit Ultraleichtflugzeugen hat jedoch eine Verständigung der BFU zu erfolgen. 3Entsprechendes gilt auch für Unfälle mit anderen Luftfahrzeugen (zum Beispiel Hängegleitern, Gleitsegel und Fallschirmen). 4Um dennoch eine sachgerechte Untersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen, stellt die BFU auch in diesen Fällen ihre rund um die Uhr besetzte Meldestelle (Erreichbarkeit siehe Anlage 2) als Vermittlungsstelle für Sachverständige zur Verfügung. 5Zusätzlich können dort auch Telefonnummern oder Adressen zum jeweils zuständigen Luftsportverband vermittelt werden.