Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2030

6.   Schlussbericht

Die endsachbearbeitende Polizeidienststelle hat einen schriftlichen Schlussbericht mit dem Inhalt nach Anlage 1 zu erstatten an
den Untersuchungsführer der BFU,
die Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – oder an die Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern –,
das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.