Inhalt
6.
Schlussbericht
Die endsachbearbeitende Polizeidienststelle hat einen schriftlichen Schlussbericht mit dem Inhalt nach Anlage 1 zu erstatten an
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den Untersuchungsführer der BFU,
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die Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – oder an die Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern –,
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das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.