Inhalt
7.
Weiterleitung von Sofortanzeigen des Luftfahrzeugführers
Unberührt bleibt die Pflicht der örtlich zuständigen Polizeidienststellen, Sofortanzeigen des Luftfahrzeugführers nach § 7 der Luftverkehrs-Ordnung über das Landeskriminalamt an die BFU sowie darüber hinaus an die unter Nr. 2.3 genannten Stellen weiterzuleiten.