Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2030

7.   Weiterleitung von Sofortanzeigen des Luftfahrzeugführers

Unberührt bleibt die Pflicht der örtlich zuständigen Polizeidienststellen, Sofortanzeigen des Luftfahrzeugführers nach § 7 der Luftverkehrs-Ordnung über das Landeskriminalamt an die BFU sowie darüber hinaus an die unter Nr. 2.3 genannten Stellen weiterzuleiten.