Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2030

1.   Allgemeines

1Im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Justiz, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Wohnen, Bau und Verkehr wird bestimmt, dass diese Bekanntmachung bei Unfällen mit Luftfahrzeugen gilt. 2Dabei bemisst sich die Definition eines Luftfahrtunfalls nach der Definition des § 2 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes (FlUUG). 3Luftfahrzeuge sind nach § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Rettungsfallschirme, Flugmodelle, Luftsportgeräte und sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können. 4Ferner gelten Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. 5Darüber hinaus sind die unten genannten Regelungen anlassbezogen auch auf unbemannte Luftfahrsysteme (ULS) anzuwenden. 6Insbesondere wird auf die Meldepflicht unter Nr. 2.4 hingewiesen.