Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2030

3.   Zuständigkeiten und Aufgaben der Bundeswehr

1Die militärische Flugunfalluntersuchung erfolgt durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr. 2Die Feldjäger der Bundeswehr dürfen grundsätzlich jede Absturzstelle eines deutschen, verbündeten oder nichtverbündeten militärischen Luftfahrzeugs sperren und zum militärischen Sicherheitsbereich erklären sowie eine wirksame Absicherung zugunsten der Verbündeten oder Dritter durchführen (siehe auch § 1 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen – UZwGBw). 3Jedoch ist die Bundeswehr angehalten, im Interesse der Sache mit den anderen Hoheitsträgern, insbesondere Staatsanwaltschaft und Polizei, ein gutes Einvernehmen anzustreben.