Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2030

2.   Meldungen

Nach einem Unfall mit einem Luftfahrzeug sind folgende Alarmierungen bzw. Verständigungen durchzuführen (nicht abschließend):

2.1   Alarmierungen

1In Abhängigkeit des Schadensausmaßes beim Unfall eines Luftfahrzeugs hat die örtliche Polizeidienststelle zunächst unverzüglich die Polizeieinsatzzentrale zu verständigen bzw. bei Eingang der Mitteilung bei der Polizeieinsatzzentrale wird von dieser die örtliche Polizeidienststelle verständigt. 2Von der Polizeieinsatzzentrale haben anlassbezogen folgende Verständigungen zu erfolgen:
die Integrierte Leitstelle (ILS),
Verständigungen innerhalb des Polizeipräsidiums,
das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Lagezentrum Bayern,
das zuständige Wasserwirtschaftsamt, wenn das Auslaufen einer wassergefährdenden Flüssigkeit, insbesondere von Treibstoff, infolge des Unfalls zu befürchten ist,
das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt, sofern sich in der Nähe eine Wasserstraße befindet, zum Zwecke der Sperrung des Schiffsverkehrs oder Wahrschau (Schleusensperrung; Gefahrguttransporte),
Stromversorgungsbetriebe, falls Stromleitungen betroffen sind oder sich in der Nähe befinden und bei Bergungsmaßnahmen abgeschaltet werden müssen,
das zuständige Landratsamt oder die zuständige kreisfreie Gemeinde als Katastrophenschutzbehörde,
die zuständige Staatsanwaltschaft,
die dem Unfallort nächstgelegenen GG-SBC-Trupps und SBC-Trupps der Polizei.

2.2   Sofortmeldung zugleich WE-Meldung durch die Einsatzzentrale – örtliche Polizeidienststelle

1Das Landeskriminalamt, SG 532 – Kriminaldauerdienst, ist unverzüglich telefonisch zu verständigen. 2Die telefonische Vorausmeldung ist durch Sofortmeldung zu bestätigen. 3Die Sofortmeldung (Inhalt der Sofortmeldung siehe Anlage 1) soll möglichst genaue Angaben über den Unfallhergang und die Unfallfolgen enthalten. 4Müssen Einzelheiten im Sinne der Anlage 1 erst ermittelt werden, so ist die Sofortmeldung zunächst unvollständig zu erstatten und alsbald zu ergänzen. 5Die Sofortmeldung an das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Lagezentrum Bayern, und das Landeskriminalamt ist mit E-Post zu übermitteln; sie gilt zugleich als WE-Meldung. 6Über Ermittlungsergebnisse und Lagefortschreibungen ist unverzüglich nachzuberichten.

2.3   Verständigungen des Bayerischen Landeskriminalamts (BLKA)

Das BLKA hat von dem Unfall eines Luftfahrzeugs sofort – fernmündlich vorab und mit E-Post bzw. Fax – unter Berücksichtigung der Vorgaben und in Teilen vorgehaltener Erreichbarkeiten aus Anlage 2 zu verständigen:
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU),
SAR-Leitstelle Münster,
Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) Center-Niederlassung München,
Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern Luftsicherheitsstelle,
Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern,
Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, über Lagezentrum Bayern,
Verkehrsleitung des nächsten Flughafens,
Bundespolizei,
Landeskommando Bayern,
Direktion der Bayerischen Grenzpolizei,
zuständige Behörde des Zollgrenzdienstes,
zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung,
Landesamt für Umwelt.

2.4   Meldepflichten im Zusammenhang mit ULS

Auf den Meldeweg und den Meldeumfang bei Sachverhalten mit polizeilicher ULS- bzw. Flugmodellrelevanz gemäß IMS IC5-0272.71-2 vom 23. Dezember 2016 darf verwiesen werden.