Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2022

2. Übergangsregelung

2.1 

1Bestehende Arbeitsstellen von kürzerer und längerer Dauer bleiben unberührt. 2Deren verkehrsrechtliche Sicherung erfolgt nach der bekannt gegebenen verkehrsrechtlichen Anordnung.

2.2 

1Geplante Arbeitsstellen von kürzerer und längerer Dauer, deren Planungsstand bereits weit fortgeschritten ist, können ebenfalls noch nach RSA 95 gesichert werden. 2Ein fortgeschrittener Planungsstand kann bei Arbeitsstellen von längerer Dauer dann angenommen werden, wenn die Sicherung der Arbeitsstelle bereits zwischen Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei abgestimmt wurde.

2.3 

1Neue Arbeitsstellen von längerer und kürzerer Dauer sind nach den Vorgaben der neuen RSA 21 zu planen. 2Als neue Arbeitsstellen gelten auch solche, bei welchen sich die Planung der verkehrsrechtlichen Sicherung noch in einer frühen Phase befindet, also noch nicht zwischen Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei abgestimmt wurde.