Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2022

6. Schlussbestimmungen

6.1 

Das Staatsministerium des Innern für Sport und Integration und das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr behalten sich vor, weitere Anpassungen der RSA 21 durch gemeinsame Ministerialerlasse vorzunehmen.

6.2 

Die Landratsämter werden gebeten, die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Straßenverkehrsbehörde und Straßenbaubehörde zu unterrichten.

6.3 

Die Regierungen werden gebeten, dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr über die Erfahrungen im Vollzug der RSA 21 bis 1. Dezember 2023 zu berichten.