Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2022

5. Zuständigkeiten

5.1 

1Die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen richtet sich an die für die Anbringung Verantwortlichen. 2Sie beinhaltet auch die an die Verkehrsteilnehmer gerichtete straßenverkehrsrechtliche Anordnung. 3Adressat dieser Anordnung ist derjenige, der sie vor Ort umsetzt und für die Unterhaltung verantwortlich ist.

5.2 

1Seit 1. Januar 2021 ist auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes das mit Organisationserlass vom 26. August 2018 (Verkehrsblatt S. 706) errichtete Fernstraßen-Bundesamt zuständig; es ist insoweit auch oberste Straßenverkehrsbehörde (siehe dazu insbesondere Nr. II der VwV zu § 44a StVO; Rn. 2, aber auch Nr. I der VwV zu § 45 Abs. 11 StVO; Rn. 73). 2Diese Übertragung hat ihre Grundlage in § 4 Abs. 1 FStrBAG.

5.3 

Die Zuständigkeitsgrenze zwischen dem Bund (Fernstraßen-Bundesamt beziehungsweise Autobahn GmbH des Bundes) und dem Land (Straßenverkehrsbehörde und Straßenbaubehörden für das nachgeordnete Straßennetz) bestimmt sich nach der straßenrechtlichen Widmung; der straßenverkehrsrechtliche Standort der Zeichen 330.1 und 330.2 ist insoweit ohne Belang.

5.4 

1Zur Klarstellung der Aufgabenwahrnehmung und Verantwortlichkeiten ist, wenn sich verkehrsrechtliche Anordnungen über Zuständigkeitsgrenzen hinweg auswirken können, vorher eine gegenseitige Abstimmung der Gesamtanordnung geboten. 2Dies betrifft regelmäßig die Verkehrsregelung an der Nahtstelle Bund/Land im Bereich von Anschlussstellen, aber auch geplante Umleitungen. 3Allerdings sind jetzt mindestens zwei Anordnungen erforderlich, nämlich von der Behörde nach Landesrecht für die betroffenen Straßen oder Straßenteile außerhalb der Autobahn und von dem Fernstraßen-Bundesamt oder der Autobahn GmbH für den Bereich der Autobahn (so bereits Amtliche Begründung in BR-Drs. 410/21 vom 12. Mai 2021, S. 116). 4Es wird in der Regel zweckmäßig sein, solche Anordnungen auf Grundlage gemeinsamer Unterlagen zu verfügen, in denen die Anordnungen der jeweils anderen Seite nachrichtlich vermerkt sind.

5.5 

Für Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr bleibt es bei der landesrechtlichen Zuständigkeit der Regierungen (Art. 5 Satz 2 ZustGVerk) und der Kostentragung für die blauen Bedarfswegweiser durch den Bund (§ 5b Abs. 2 Buchst. f StVG).