Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2022

1. Allgemeines

1.1 

1Im Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 15. Februar 2022 (Verkehrsblatt Heft 3 – 2022) wurde das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 24/2021 vom 8. November 2021 (Az. StB26/7122.3/4-RSA/3524007) zur Bekanntgabe der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) veröffentlicht. 2Die RSA 21 ersetzen nach langer Überarbeitungszeit die RSA 95.

1.2 

Die Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von Absperrgeräten erfolgt nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 43 Abs. 3 Anlage 4 Abschnitt 1 StVO nach den vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, gegenwärtig also nach den RSA 21 (Fassung vom 8. November 2021, BAnz AT 15.11.2021 B1).

1.3 

1Wir führen hiermit die RSA 21 in Bayern mit Bezug auf Bundesstraßen, Staatsstraßen, sowie die in staatlicher Verwaltung stehenden Kreisstraßen ein. 2Den Landkreisen, Städten und Gemeinden wird empfohlen, in ihrer Baulast die RSA 21 ebenfalls anzuwenden.

1.4 

1Bisherige bayerische Erlasse und ministerielle Schreiben werden, soweit sie die RSA 95 betreffen, aufgehoben. 2Die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und technischen Lieferbedingungen sind für die RSA 21 analog bis auf weiteres anzuwenden.

1.5 

Die folgenden Abschnitte 2–8 gelten entsprechend den Zuständigkeiten nach Nrn. 1.2 und 1.3.