Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2022

3. Hinweise zu den RSA 21

3.1 Arbeitsschutz

1Es sollen die Maßnahmen unter Anwendung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A5.2 Kapitel 4.3 Absätze 3 und 4 festgelegt werden, die für die Beschäftigten auf Straßenbaustellen und für Verkehrsteilnehmer gleichermaßen die größtmögliche Sicherheit gewährleisten. 2Von den Vorgaben der RSA 21 zur Mindestfahrstreifenbreite kann im Einzelfall bei besonderer örtlicher Situation und unter Berücksichtigung der „Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr (Ausgabe 2020)“ abgewichen werden. 3Ziel der Handlungshilfe ist es, die Regelungen der ASR A5.2 im Zusammenwirken mit den RSA nicht nur zu erläutern, sondern für mögliche kritische Grenzfälle allen Beteiligten Lösungsvorschläge unter Anwendung der ASR A5.2 aufzuzeigen.

3.2 Regelpläne

1Die in den RSA 21 enthaltenen Regelpläne zeigen Standardfälle bei der Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen. 2In den meisten Fällen sind jedoch über die in den Regelplänen enthaltenen Vorgaben weitere Regelungen notwendig. 3Hierfür sind unter anderem in den Regelplänen Auswahlmöglichkeiten im Textfeld vorgesehen. 4Diese Angaben sind durch die zuständige Stelle zu treffen und mit der Polizei und Straßenverkehrsbehörde abzustimmen. 5Bei der Vergabe von Leistungen im Rahmen von Ausschreibungen soll diese Abstimmung des Verkehrskonzeptes im Vorfeld der Angebotseinholung erfolgen. 6Gegebenenfalls sind hierfür noch weitere Unterlagen, wie Verkehrszeichenpläne bereitzustellen.

3.3 Arbeitsstellen auf zweibahnigen Straßen

Für Arbeitsstellen kürzerer Dauer können die bayerischen Regelpläne D III / 2L-2BY bis D III / 6-6BY und D IV / 2L-1BY bis D IV/6-1BY im Zuständigkeitsbereich des Freistaates Bayern weiterhin angewendet werden.

3.4 Arbeitsstellen auf Geh- und Radwegen (Teil B Nr. 2.4)

1Aus den Regelplänen B I/6, B I/17, B I/19, B II/5 und B II/6 geht hervor, dass eine Lichtsignalanlage (LSA) erforderlich wird, sofern ein Gehweg gesperrt werden muss und ein Notweg nicht möglich ist. 2Dem entgegen ist nach Teil B, Nr. 2.4.5 die Einrichtung von Überquerungshilfen zu prüfen. 3Wir empfehlen als Grundlage für die Beurteilung die Vorgaben der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) heranzuziehen. 4Hervorzuheben ist, dass die vorgegebenen Regelpläne einen Rahmen bilden und auf den Einzelfall abgestellte Änderungen und die Entwicklung von Verkehrszeichenplänen (Teil A Nr. 1.5 Abs. 3) erforderlich sind. 5Insbesondere die Regelpläne mit LSA sind immer den örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten anzupassen.

3.5 Nachtbaustellen

1Nachtbaustellen kommen in Betracht, wenn das Verkehrsaufkommen bei Tage so hoch ist, dass der Betrieb einer Arbeitsstelle zu außerordentlich starken Behinderungen des Verkehrs führen würde. 2Erfordert die Arbeitsstelle eine Sperrung der Straße gegebenenfalls auch nur für bestimmte Fahrzeugarten, richtet sich die Einrichtung und Kennzeichnung einer Umleitungsstrecke nach den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung, hilfsweise den „Richtlinien für verkehrslenkende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden, der Straßenbaubehörden und der Polizei (Verkehrslenkungsrichtlinien)“.