Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2022

4. Weitere Regelungen zu RSA 21

4.1 Überprüfung und Überwachung von Arbeitsstellen

1Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, die angeordneten Maßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen und die planmäßige Kennzeichnung der Verkehrsregelung zu überwachen. 2Dies kann sich im Allgemeinen auf Stichproben beschränken oder im Einzelfall entfallen, wenn nach den Umständen insbesondere aufgrund der bekannten Zuverlässigkeit des Unternehmers, eine ordnungsgemäße Ausführung gewährleistet erscheint. 3Die nähere Verfahrensweise, zum Beispiel für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein Überprüfungs- und Überwachungskonzept aufzustellen, soll dazu zwischen den betroffenen Behörden abgesprochen werden.

4.2 Zeichen 615 – Fahrbare Absperrtafel

1Die Regelpläne können alternativ auch durch die Verwendung des Zeichens 615 umgesetzt werden, da diese noch Bestandteil des derzeit gültigen Verkehrszeichenkataloges sind. 2Bei Neuanschaffungen ist jedoch darauf zu achten, dass diese dem Signalbild der Richtlinie (Zeichen 616) entsprechen. 3An unfallauffälligen oder unübersichtlichen Straßenabschnitten soll das Zeichen 616 Anwendung finden.

4.3 Zeichen 605 – Leitbaken

Die Regelpläne können alternativ auch durch die Verwendung des Zeichens 605, in Form von Schraffenbaken umgesetzt werden, da diese noch Bestandteil des derzeit gültigen Verkehrszeichenkataloges sind.

4.4 Absicherung Markierungsarbeiten

1Die Hinweise zur Absicherung von Markierungsarbeiten der Deutschen Studiengesellschaft für Straßenmarkierungen (DSGS) können weiterhin angewendet werden. 2Diese können beim DSGS bezogen werden (dsgs.de/schriftenreihe-dsgs.html).

4.5 Zeichen 277.1 – Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen

1Mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde das Zeichen 277.1 eingeführt: „Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.“ 2Die VwV-StVO führt zu Zeichen 277.1 aus, dass es nur dort angeordnet werden soll, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund von Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage, ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann. 3Es besteht somit keine Übereinstimmung zwischen dem Zeichen 277.1, der dazugehörigen Erläuterung, sowie der VwV-StVO zu Zeichen 277.1. 4Dieser Widerspruch muss mit der nächsten Novelle aufgelöst werden. 5Aus diesem Grund sollte das Zeichen 277.1 derzeit nur in begründeten Ausnahmefällen angeordnet werden.

4.6 Beleuchtung von Arbeitsstellen

1Sofern Arbeitsbereiche von Arbeitsstellen beleuchtet werden, sind bis zur Fortschreibung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA) nachstehende Regelungen in die entsprechenden Leistungsbeschreibungen von Bauverträgen aufzunehmen: „Die Beleuchtungsanlage der Arbeitsstelle ist so auszulegen, dass Flimmern und Stroboskopeffekte vermieden werden. Farbiges Licht ist nicht anzuwenden. Im Hinblick auf die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ist die Beleuchtungsanlage nach Möglichkeit im Bereich der vom Verkehr entfernten Fahrbahnbegrenzung zu positionieren. In Arbeitsstellen von längerer Dauer kann durch die Beleuchtungsanlage ebenfalls eine Beleuchtung des Verkehrsbereiches erzeugt werden. Wenn die mittlere Fahrbahnleuchtdichte des Verkehrsbereiches mindestens 0,75 cd/m2 beträgt und die Beleuchtung in dunkler Umgebung endet, ist mithilfe von zusätzlichen Leuchten besonders am Ende der beleuchteten Arbeitsstelle eine Adaptionsstrecke von mindestens 50 Meter vorzusehen. Um eine Blendung zu vermeiden, darf die Schwellenwerterhöhung maximal 15 Prozent innerhalb des Verkehrsbereiches betragen.“ 2Für Arbeitsstellen von kürzerer Dauer kann auf Messtechnik und auf Adaptionsstrecken verzichtet werden.