Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 22.05.2020
§ 9
Verschwiegenheit
1Die an der Prüfung Mitwirkenden haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und dem LGL. 2Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des LGL.