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Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 22.05.2020
§ 7
Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben
(1) 1Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben nimmt die ihm in dieser Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wahr. 2Besteht nur ein Prüfungsausschuss, nimmt dieser auch die Befugnisse des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben wahr; Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
(2) 1Die Zahl der Mitglieder entspricht der Anzahl der errichteten Prüfungsausschüsse; er besteht jedoch aus mindestens fünf Mitgliedern. 2Aus dem Kreis der Prüfungsausschüsse gehören ihm Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Bildungseinrichtung der AOK Bayern an, wobei jeder Prüfungsausschuss im Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben vertreten sein muss. 3Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. 4Ergibt sich bei der Berechnung des Zwei-Drittel-Anteils ein Bruchteil, wird dieser Anteil auf die nächste volle gerade Zahl aufgerundet.
(3) 1Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn zwei Drittel der Mitglieder (einschließlich vorsitzendes oder stellvertretendes vorsitzendes Mitglied), mindestens aber drei, anwesend sind. 2Ergibt sich bei der rechnerischen Feststellung der Beschlussfähigkeit hinter dem Komma ein Bruchteil von mindestens 0,5, wird er als voller Zahlenwert gerechnet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(4) § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 bis 10 sowie § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.