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Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 22.05.2020
§ 6
Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) 1Der Prüfungsausschuss ist in voller Besetzung beschlussfähig. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) 1In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann das vorsitzende Mitglied die Abstimmung durch eine schriftliche oder elektronische Umfrage herbeiführen. 2Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, so muss der Prüfungsausschuss zusammentreten.