Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 22.05.2020
§ 4
Prüfungsausschüsse, Geschäftsstelle für das Prüfungswesen, Geschäftsführung
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) gebildet ist; es können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
(2) 1Die Geschäftsstelle für das Prüfungswesen (Geschäftsstelle) wird bei der AOK Bayern eingerichtet. 2Sie führt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben und den Prüfungsausschüssen die Geschäfte und nimmt die ihr in dieser Prüfungsordnung zugewiesenen sonstigen Aufgaben wahr. 3Die Geschäftsstelle unterrichtet das LGL über alle wichtigen Vorgänge. 4Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt das LGL die Durchführung der Prüfung.
(3) 1Die Geschäftsführung für die Prüfungsausschüsse regelt das LGL. 2Soweit ein Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben errichtet ist, regelt dieser im Einvernehmen mit dem LGL die Geschäftsführung. 3Über Sitzungen und Beschlüsse der Prüfungsausschüsse und des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben sind Protokolle zu fertigen und dem LGL zu übersenden.
(4) 1Soweit mehrere Prüfungsausschüsse gebildet sind, verteilt der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben die Prüflinge auf die Prüfungsausschüsse. 2Dabei sollen regionale Gesichtspunkte berücksichtigt werden. 3Eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Prüflinge auf die Prüfungsausschüsse ist anzustreben. 4§ 8 Abs. 4 bleibt unberührt.