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Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 22.05.2020
§ 8
Ausschluss von der Mitwirkung, Befangenheit
(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach Art. 20 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossen oder nach Art. 21 BayVwVfG befangen sind.
(2) 1Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, haben dies rechtzeitig der Geschäftsstelle unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 2Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das LGL.
(3) 1Prüflinge, welche die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies entsprechend Abs. 2 Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 2Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft nach Anhörung des betroffenen Prüfungsausschussmitglieds das LGL.
(4) 1Wenn infolge des Ausschlusses von der Prüfung oder Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben die Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. 2Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.