Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 22.05.2020
§ 5
Zusammensetzung und Berufung
(1) 1Jeder Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. 2Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 3Die Mitglieder müssen sachkundig und für die Mitwirkung beim Prüfungswesen geeignet sein.
(2) 1Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an: Je eine beauftragte Person der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft an einer Bildungseinrichtung der AOK Bayern. 2Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom LGL für vier Jahre berufen. 2Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sich die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss bis zum Abschluss dieser Prüfung, längstens jedoch um ein Jahr.
(4) 1Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. 2Das vorsitzende und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. 3Sie können sich im Vorsitz abwechseln.
(5) Die Beauftragten der Arbeitgeber und Lehrerinnen und Lehrer an einer Bildungseinrichtung der AOK Bayern werden auf Vorschlag der AOK Bayern berufen.
(6) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der in Bayern beteiligten Gewerkschaften mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
(7) Werden Beauftragte nicht oder nicht in entsprechender Zahl innerhalb einer vom LGL gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, beruft dieses insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(8) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können vom LGL nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(9) 1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. 2Für bare Auslagen, für Zeitversäumnis und die Bewertung von Prüfungsarbeiten wird, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung gezahlt, deren Höhe vom LGL mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(10) Von der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nach Abs. 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.