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FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.02.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 10.01.2025
8.
Art und Umfang der Zuwendung

8.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung für Investitionen wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss oder Zuweisung zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.

8.2 Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind investive Ausgaben, die für die Durchführung der zu fördernden Maßnahme erforderlich sind. 2Der Rechtsgrund für die Entstehung der Ausgaben muss sich innerhalb des Bewilligungszeitraums befinden (zum Beispiel Abschluss eines Vertrags), soweit es sich nicht um Maßnahmen handelt, die im Sinn von Nr. 11.1.2 Satz 4 vor der Hauptmaßnahme ausgeführt werden müssen oder dürfen.

8.2.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

8.2.1.1

Ausgaben für die Schaffung und die wesentliche Erweiterung von Grün- und Erholungsanlagen (zum Beispiel dauerhafte Pflanzbereiche, Ruhezonen, Teich- und sonstige Gewässeranlagen, Wegesysteme, Sport- und Spielbereiche), die der Öffentlichkeit dauerhaft und (nach Durchführung der Gartenschauveranstaltung) unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und nicht der Gewinnerzielung dienen.

8.2.1.2

Bei dezentralen Gartenschaukonzepten zusätzlich die Ausgaben für dauerhafte Verbindungswege und Grünkorridore zwischen den dezentralen Grün- und Erholungsarealen.

8.2.1.3

1Ausgaben für das Anlegen von öffentlichen Wegen und Plätzen in der Regel in wassergebundener oder wasserdurchlässiger Bauweise; die Befestigung mit nicht wassergebundenen oder nicht wasserdurchlässigen Belägen ist nur dann förderfähig, wenn dies im Einzelfall zwingend notwendig ist oder wenn der Verbleib des Niederschlagswassers in der Fläche auf andere Weise sichergestellt wird (z. B. durch seitliche Ableitungen in angrenzende, unversiegelte Flächen oder Sammlung in speziellen Retentionsräume). 2Eine wasserundurchlässige Befestigung kann beispielsweise bei größeren Steigungen, bei spezifischen Nutzungsanforderungen (z. B. viel befahrene Radwege), zur Gewährleistung der Barrierefreiheit, bei Überschwemmungsgefahr oder aus statischen Gründen erforderlich sein. 3Die Regelung gilt entsprechend auch für die Begrenzung von Wegen und Beeten. 4Für die Verwendung wasserundurchlässiger Beläge ist das Einvernehmen der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erforderlich.

8.2.1.4

1Baunebenkosten (Kostengruppe 700 nach DIN 276; zum Beispiel Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen einschließlich Gutachterkosten der Kostengruppen 720 bis 740 der DIN 276). 2Diese sind grundsätzlich mit 18 % der förderfähigen Kostengruppen pauschal anzusetzen und entfallen insgesamt, wenn der Maßnahmenträger eine oder mehrere der Leistungsphasen der Architekten- und Ingenieurleistungen wie
Entwurfsplanung (HOAI-Leistungsphase 3),
Genehmigungsplanung (HOAI-Leistungsphase 4),
Ausführungsplanung (HOAI-Leistungsphase 5),
Vorbereitung der Vergabe (HOAI-Leistungsphase 6) und
Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation (HOAI-Leistungsphase 8)
ganz oder teilweise durch eigenes kommunales Personal oder durch Personal einer anderen kommunalen Körperschaft oder Dritte unentgeltlich erbringen lässt.

8.2.1.5

Ausgaben für die Erstellung eines Pflege- und Entwicklungsplans.

8.2.1.6

Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist die jeweils einschlägige DIN 276 oder HOAI zugrunde zu legen.

8.2.2

Folgende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig:
Grunderwerb und öffentliche (technische) Erschließung,
Anlagenteile, die der Gewinnerzielung dienen (zum Beispiel Kiosk, Gaststätte, Küchenbereich),
Toiletten,
Altlastenbeseitigung einschließlich der entsprechenden Baunebenkosten,
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege, soweit sie bei dauerhaften Neuanpflanzungen nicht Teil der Ausschreibung war und als Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche vereinbart wurde,
Anpflanzungen unter Verwendung von Torf oder torfhaltigen Erden als Bodensubstrat,
Anschaffung von beweglichen Sachen,
Unterhalt und Betrieb der Grün- und Erholungsanlage,
kommunale Regiearbeiten,
Umsatzsteuer, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unabhängig von einer Vorsteuerabzugsberechtigung,
Wettbewerbe (gemäß Kostengruppe 725 nach DIN 276, zum Beispiel Ideen- oder Realisierungswettbewerb für Gartenschauen).

8.3 Höhe der Zuwendung

8.3.1

1Für dauerhafte Investitionen in Grün- und Erholungsanlagen im Zuge von Gartenschauen beträgt der Fördersatz maximal 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 2Von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben werden ab dem Jahr 2025 maximal zwölf Millionen Euro als zuwendungsfähig anerkannt. 3Die Zuwendung pro Gartenschau auf Grundlage dieser Förderrichtlinien kann damit ab dem Gartenschaujahr 2025 maximal sechs Millionen Euro betragen.

8.3.2

1Für Kommunen in strukturschwachen Gebieten, die innerhalb der Gebietskulisse „Raum mit besonderem Handlungsbedarf in Bayern“ (RmbH) nach der jeweils geltenden Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) gelegen sind, erhöht sich der Fördersatz um zehn Prozentpunkte. 2Der maximale Fördersatz beträgt somit 60 % bei gleichbleibendem Zuwendungshöchstbetrag von maximal sechs Millionen Euro pro Gartenschau. 3Zur Bestimmung des Fördersatzes gilt die Einordnung der Kommune in die RmbH-Gebietskulisse zum Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags für die Gartenschau.

8.3.3

1Für Gartenschauen ab dem Jahr 2029, für die eine Förderung der dauerhaften Investitionen in Grün- und Erholungsanlagen ausschließlich aus Landesmitteln erreicht werden kann, weil eine zusätzliche Förderung aus EU-Mitteln nicht verfügbar ist, werden die Bestimmungen nach Nrn. 8.3.1 und 8.3.2 wie folgt abgeändert: 2Von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben werden maximal 14 Millionen Euro als zuwendungsfähig anerkannt und die Zuwendung pro Gartenschau auf Grundlage dieser Förderrichtlinie auf einen Höchstbetrag von sieben Millionen Euro begrenzt.

8.3.4

1Die Ausschöpfung des Fördersatzes und Förderhöchstbetrags setzt voraus, dass das jeweilige Konzept der Kommune für die Grün- und Erholungsanlagen, das den Zuschlag bei der Bewerbung um eine Gartenschau erhalten hat, maßgeblich in allen wesentlichen Teilen umgesetzt wird. 2Bei grundlegenden Defiziten soll im Zuge der Entscheidung über den Antrag auf Zuwendungsgewährung der beantragte Fördersatz und Förderhöchstbetrag von der Bewilligungsbehörde entsprechend dem Umfang der Nichtumsetzung des Konzepts gemindert werden, wobei im Rahmen einer Ermessensausübung berücksichtigt werden soll, inwieweit die Kommune das Defizit zu verantworten hat.

8.3.5

Die Höhe der Zuwendung ist so zu bemessen, dass Eigenmittel der Zuwendungsempfänger von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleiben.

8.3.6

1Spenden, nicht jedoch Preisnachlässe, werden als Eigenmittel anerkannt, soweit diese ohne Rechtsgrund erbracht werden. 2Sachspenden können nur bis zu 80 % des angemessenen Unternehmerpreises angesetzt werden.

8.3.7

Für eine Erhöhung der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Erlass des Zuwendungsbescheids oder nach schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn wird keine Zuwendung gewährt.

8.4 Mehrfachförderung

8.4.1 Förderkonkurrenz

1Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für das Vorhaben andere Fördermittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden können. 2Zuwendungen von anderen Stellen, zum Beispiel von Bund oder EU sind zulässig. 3Werden neben der Förderung nach diesen Richtlinien zusätzlich Bundes- oder EU-Mittel bewilligt, sind die hierfür vorzusehenden zusätzlichen Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen und zu beachten.

8.4.2 Kofinanzierungsfähigkeit der Investitionskosten

1Zu Zuwendungen des Freistaates Bayern nach diesen Richtlinien kann eine Kofinanzierung der Investitionskosten der dauerhaften Grün- und Erholungsanlage aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Bayern 2021 – 2027 oder gegebenenfalls eines Nachfolgeprogramms erfolgen. 2Tritt eine solche Kofinanzierung hinzu, können die Quote und die maximale Zuwendungssumme für die Förderung aus Landesmitteln nach Nr. 8.3.1 Satz 1 und 3 angepasst werden. 3Dabei ist insbesondere Nr. 8.3.5 zu beachten.

8.5 Einnahmen

8.5.1

1Nur die dauerhafte Schaffung von Grün- und Erholungsanlagen ist auf Grundlage der in Abschnitt A Teil II getroffenen Bestimmungen förderfähig. 2Die Schaffung von dauerhaften Grün- und Erholungsanlagen stellt dabei keine Einnahmen schaffende Maßnahme dar. 3Die Durchführung einer Gartenschauveranstaltung samt den damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben (zum Beispiel für Personal, temporäre Pflanzenausstellungen, Werbung, Begleitveranstaltungen) sind ihrerseits nach den Bestimmungen des Abschnitts A Teil III förderfähig.

8.5.2

1Werden bei der Durchführung der Gartenschau durch die Kommune Überschüsse erwirtschaftet, sind diese von den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben in Abzug zu bringen. 2Bei erst späterer Abrechnung der Ausgaben der Gartenschaudurchführung sind bei Überschüssen die zuwendungsfähigen Ausgaben der Grün- und Erholungsanlagen nachträglich zu kürzen und die Zuwendung anteilig zurückzufordern. 3Eine entsprechende Nebenbestimmung ist in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.