Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.02.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 10.01.2025
5.
Gegenstand der Förderung von Grün- und Erholungsanlagen
Gefördert werden Investitionen in vorbildliche, dauerhafte Grün- und Erholungsanlagen ausschließlich aus Anlass der Durchführung einer Gartenschau, für die ein Zuschlag gemäß Nr. 3 erteilt wurde.