Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.02.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 10.01.2025
13.
Nachweis der Verwendung

13.1 Verwendungsnachweis

1Bei Grün- und Erholungsanlagen ist der Verwendungsnachweis innerhalb eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Der Verwendungsnachweis ist mit Formblatt Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu erbringen (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/).

13.2 Kofinanzierung

1Bei Kofinanzierung des Vorhabens mit EU-Mitteln gelten folgende Besonderheiten: 2Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben mit den dazugehörigen Originalbelegen. 3Ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO ist nicht zulässig.