Inhalt
13.
Nachweis der Verwendung
13.1
Verwendungsnachweis
1Bei Grün- und Erholungsanlagen ist der Verwendungsnachweis innerhalb eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Der Verwendungsnachweis ist mit Formblatt Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu erbringen (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/).
13.2
Kofinanzierung
1Bei Kofinanzierung des Vorhabens mit EU-Mitteln gelten folgende Besonderheiten: 2Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben mit den dazugehörigen Originalbelegen. 3Ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO ist nicht zulässig.