Inhalt

FöRIHW
Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

9.   Nachweis der Verwendung

9.1   Verwendungsnachweis

1Der Verwendungsnachweis ist mit den erforderlichen Anlagen unter Verwendung des aktuellen Formulars beim AELF einzureichen. 2Das AELF prüft den Verwendungsnachweis und die bestimmungsgemäße Durchführung der (Einzel‑)Maßnahmen des Vorhabens.

9.2   Auszahlung der Zuwendung

1Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises. 2Teilzahlungen werden nicht gewährt.

9.3   Kontrollen

1Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen bei den Zuwendungsempfängern (Kontrollen vor Ort) werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung eingehalten wurden. 2Die Verwaltungskontrollen sind für alle zuwendungsrelevanten Maßnahmen und Verpflichtungen anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen durchzuführen.

9.4   Aufbewahrungsfrist

1Die Aufbewahrungsfrist für Förderunterlagen beträgt zehn Jahre. 2Die Bewilligungsbehörde bewahrt darüber hinaus die Förderunterlagen zehn Jahre lang ab dem Zeitpunkt auf, zu dem letztmals eine Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wurde.