Inhalt
2.
Gegenstand der Zuwendung
1Gefördert werden Vorhaben, die die unter den Nrn. 2.1 bis 2.3 aufgeführten Maßnahmen zum Schutz von Nutztieren zum Gegenstand haben, soweit sie fachlich begründet und verhältnismäßig sind. 2Näheres regelt das Merkblatt (Anlage).
2.1
Technische Vorrichtungen zum Schutz von Nutztieren
1Förderfähig ist der Kauf von technischen Vorrichtungen mit Zubehör, deren erstmalige Installation und die Beschaffung mobiler Ställe. 2Dabei müssen die jeweiligen Anforderungen an den Grundschutz gegen den Wolf erfüllt werden.
2.1.1
Mobile Elektrozäune
Mobile Elektrozäune mit erforderlichem Zubehör werden für die Haltung folgender Tierarten gefördert:
- –
Schafe
- –
Ziegen
2.1.2
Elektrifizierte Festzäune
1Festzäune sind ortsfeste Einfriedungen. 2Gefördert werden die Neuerrichtung von stromführenden Festzäunen beziehungsweise deren Nachrüstung in Form einer Elektrifizierung, gegebenenfalls zuzüglich Untergrab- und Überkletterungsschutz. 3Festzäune ohne Elektrifizierung sind nicht förderfähig. 4Die Neuerrichtung von stromführenden Festzäunen mit erforderlichem Zubehör wird nur gefördert für die Haltung folgender Tierarten:
- –
Schafe
- –
Ziegen
- –
Rinder
5Bei Festzäunen für die Haltung folgender Tierarten werden nur die gegenüber einer tierartspezifischen standardmäßigen Umzäunung zusätzlich anfallenden Aufwendungen (Ausgaben) für die Sicherung gegen Übergriffe durch den Wolf gefördert:
- –
Gehegewild
- –
Pferde
- –
Straußenvögel
- –
Neuweltkameliden
- –
Schweine im Freiland
2.1.3
Mobile Ställe
Investitionen in mobile Ställe samt erforderlichem Zubehör werden bei der Haltung folgender Tierarten gefördert:
- –
Schafe
- –
Ziegen
2.1.4
Einschränkung
Es werden ausschließlich die Anschaffung beziehungsweise Installation neuer technischer Vorrichtungen mit Zubehör sowie neuer mobiler Ställe gefördert.
2.2
Herdenschutzhunde
Die Anschaffung geeigneter Herdenschutzhunde wird samt erforderlichem Zubehör, einschließlich der Ausgaben, die für Eignungsprüfungen und den Halter-Sachkundenachweis anfallen, gefördert.
2.3
Weitere Maßnahmen
Förderbar sind auch investive Maßnahmen, die unter den Nrn. 2.1 und 2.2 nicht aufgeführt, aber im Einzelfall und nach Prüfung durch das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) zum Schutz von Nutztieren zwingend geboten erscheinen.