Inhalt

FöRIHW
Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7.   Sonstige Bestimmungen

7.1   Zweckbindungsfrist

1Die zeitliche Bindung zur Erreichung des Zuwendungszweckes der nach Nr. 2 dieser Richtlinie getätigten Investitionen (Zweckbindungsfrist) nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO beginnt mit dem Datum der Fertigstellung des Vorhabens. 2Sie endet
bei mobilen Elektrozäunen und Weidezaungeräten nach fünf Jahren
bei Festzäunen und mobilen Ställen nach zehn Jahren
bei Herdenschutzhunden nach fünf Jahren.

7.2   Rückerstattung der Zuwendung

1Wird der Zuwendungszweck innerhalb der unter 7.1 genannten Zeiträume nicht mehr erfüllt (zum Beispiel durch Aufgabe der Weidetierhaltung), ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die Förderung grundsätzlich anteilig zurückzufordern. 2Hierfür wird die Dauer der tatsächlichen Nutzung in begonnenen Monaten ins Verhältnis mit der Zweckbindungsfrist in Monaten gesetzt. 3In Fällen höherer Gewalt oder Umständen, die vom Antragsteller nicht zu verantworten sind, können Ausnahmen von der Zweckbindung zugelassen werden.