Inhalt

VNPWaldR 2021
Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6.   Sonstige Bestimmungen

1Von im Rahmen der Antragstellung zu erstellenden Plänen, Konzepten, Gutachten und Ähnlichem werden jeweils nur die Inhalte förderrechtlich verbindlich, die als Auflagen in das zwischen der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) und dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) abgestimmte Maßnahmenblatt übernommen werden. 2Das Maßnahmenblatt wird Bestandteil des Bewilligungsbescheids. 3Für die Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1, 2.2 und 2.3.2 beträgt die Zweckbindung fünf Jahre. 4Sie beginnt am 1. Januar des Jahres der erstmaligen Gewährung der Zuwendung. 5Die Maßnahmen nach den Nr. 2.1.2 und 2.6.2 unterliegen keiner zeitlichen Bindung. 6Für die Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.1, 2.4, 2.5., 2.6.1 und 2.7 beträgt die Zweckbindung zwölf Jahre. 7Sie beginnt am 1. Januar des Jahres der erstmaligen Gewährung der Zuwendung.