Inhalt

VNPWaldR 2021
Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2.   Gegenstand der Zuwendung

1Zuwendungen werden nach dieser Richtlinie für Vorhaben gewährt, bei denen Maßnahmen auf folgenden Teilen der Natur und Landschaft vorgenommen werden:
Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes (Natura 2000) gemäß den Richtlinien 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie),
Naturschutzgebiete gemäß §§ 20 Abs. 2 Nr. 1, 23 Abs. 1 BNatSchG,
Nationalparke gemäß §§ 20 Abs. 2 Nr. 2, 24 Abs. 1 BNatSchG, Art. 13 BayNatSchG,
Biosphärenreservate gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG, Art. 14 Abs. 1 BayNatSchG,
gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG,
nationale Naturmonumente gemäß §§ 20 Abs. 2 Nr. 2, 24 Abs. 4 BNatSchG,
Naturdenkmäler gemäß §§ 20 Abs. 2 Nr. 6, 28 Abs. 1 BNatSchG,
geschützte Landschaftsbestandteile gemäß §§ 20 Abs. 2 Nr. 7, 29 Abs. 1 BNatSchG,
Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten,
Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) außerhalb von FFH- und Vogelschutzgebieten,
Flächen des Biotopverbundes gemäß § 21 BNatSchG, Art. 19 BayNatSchG,
Biberlebensräume,
Stockausschlagwälder,
Störungsflächen mit hoher Strukturvielfalt und entsprechendem Anteil standortheimischer Baumarten,
darüber hinaus auf Flächen, wenn dies aus artenschutzrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.
2Folgende Maßnahmen können gefördert werden:

2.1  

Erhalt und Wiederherstellung von Stockausschlagwäldern

2.1.1  

Verzicht auf die Überführung des Stockausschlagwalds in Hochwald

2.1.2  

Entnahme des Unterholzes

2.2  

Erhalt von Biberlebensräumen
Ausgleich für die entgangene forstliche Nutzung und Veränderung der Standortverhältnisse auf den vom Biber überstauten und vernässten Bereichen

2.3  

Nutzungsverzicht

2.3.1  

Vollständiger Nutzungsverzicht
Ausgleich für den Verzicht auf forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen

2.3.2  

Schaffung lichter Waldstrukturen mit vollständigem Nutzungsverzicht
Ausgleich für den Verzicht auf forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen wie unter Nr. 2.3.1 und zusätzlich die Schaffung lichter Waldstrukturen durch Beseitigung von Gehölzen gemäß naturschutzfachlichem Konzept

2.4  

Erhalt von Altholzinseln

2.5  

Erhalt vielfältiger Biotopbaum-, Totholz- und Lichtwaldstrukturen nach Störungsereignissen
Ausgleich für die entgangene forstliche Nutzung durch Belassen von Biotopbaum-, Totholz- und Lichtwaldstrukturen

2.6  

Biotopbäume

2.6.1  

Erhalt von Biotopbäumen beziehungsweise Bäumen mit hohem Biotopbaumpotential

2.6.2  

Freistellen von Biotopbäumen

2.7  

Belassen von Totholz
Erhalt von ganzen Totholzbäumen (stehend oder liegend), Baumteilen beziehungsweise Baumkronen (einschließlich Kronenäste)