Inhalt

VNPWaldR 2021
Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3.   Zuwendungsempfänger

3.1   Antragsberechtigte

1Antragsberechtigt sind private und körperschaftliche Waldbesitzer im Sinn des Art. 3 BayWaldG. 2Hierzu zählen auch Rechtler, soweit sie ein dingliches oder obligatorisches Nutzungsrecht für alle in den Antrag einbezogenen Flächen und für die Dauer der Verpflichtung innehaben. 3Abweichend davon können bei überbetrieblich durchgeführten Maßnahmen von den beteiligten Waldbesitzern beauftragte Vereine, Verbände (zum Beispiel anerkannte Naturschutzvereine gemäß § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und Landschaftspflegeverbände gemäß Art. 5 Abs. 3 BayNatSchG) und Vereinigungen von Waldbesitzern als Maßnahmenträger antragsberechtigt sein. 4Antragsteller, die nicht Eigentümer einer beantragten Fläche sind, werden nur mit schriftlicher Einverständniserklärung aller Eigentümer gefördert.

3.2   Nicht Antragsberechtigte

1Nicht antragsberechtigt sind
andere Mitgliedstaaten,
Bund,
Länder,
juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen der vorstehend genannten Institutionen befindet,
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 33 Ziffer 63 der Rahmenregelung der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten,
Antragsteller, die vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, im Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, und im Folgejahr.