Inhalt

VNPWaldR 2021
Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1   Allgemeine Anforderungen

1Vorhaben werden nur gefördert, wenn die vorgesehenen Maßnahmen
den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen,
die waldrechtlichen Vorschriften berücksichtigen,
bei rechtlich geschützten Flächen und Einzelbestandteilen der Natur dem jeweiligen Schutzzweck entsprechen und
nachvollziehbar auf einer flurstücksmäßig bezeichneten Fläche oder Teilen hiervon durchgeführt werden.
2Vorrangig werden Vorhaben zur Umsetzung von Natura 2000 sowie des BayernNetz Natur gefördert.

4.2   Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.2.1   Erhalt und Wiederherstellung von Stockausschlagwäldern (Nr. 2.1)

Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen ist ein forstfachliches Konzept beziehungsweise ein Forstbetriebsgutachten oder ein Forstwirtschaftsplan.
Bei Maßnahme Nr. 2.1.1 muss bis zum Ende der Zweckbindung mindestens die festgelegte Stockhiebsfläche erreicht werden.
Bei Maßnahme Nr. 2.1.2 muss die festgelegte Oberholzdeckung (Überschirmungsgrad) auf den Stockhiebsflächen jeweils erreicht werden.
Eine Kopplung von Maßnahme Nr. 2.1.2 mit Maßnahme Nr. 2.1.1 und umgekehrt ist nicht zwingend erforderlich.

4.2.2   Erhalt von Biberlebensräumen (Nr. 2.2)

Voraussetzung für die Förderung ist das Angrenzen des Waldgrundstücks an ein vom Biber genutztes Gewässer beziehungsweise die Erkennbarkeit der Auswirkungen des Bibers auf die Waldfläche.

4.2.3   Nutzungsverzicht (Nr. 2.3)

Förderfähige Bestände sind naturschutzfachlich besonders wertvolle Waldlebensräume gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie sowie geschützte Wälder nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit Art. 23 BayNatSchG, lichte Wälder und Bestände im Umgriff von Horststandorten besonders störungsempfindlicher Vogelarten.
Der Nutzungsverzicht beinhaltet auch das Verbot einer Pflanzung oder Saat von Forstpflanzen. Ausnahmen davon sind zur Verbesserung des jeweiligen Lebensraums in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde möglich.
Bei Maßnahme Nr. 2.3.2 muss neben dem Verzicht auf forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen eine Beseitigung von Gehölzen stattfinden.
Darüber hinaus muss bei Maßnahme Nr. 2.3.2 die naturschutzfachliche Notwendigkeit durch ein naturschutzfachliches Konzept oder einen Natura 2000-Managementplan belegt und die Art der Auflichtungsmaßnahme festgelegt werden.

4.2.4   Erhalt von Altholzinseln (Nr. 2.4)

Die Altholzinsel muss eine Mindestgröße von 0,3 ha und eine Maximalgröße von 0,7 ha haben.
Sie muss Biotopbäume oder stehendes Totholz als ökologisch wertvolle Strukturen im engen räumlichen Verbund aufweisen.
Gefördert werden Altholzinseln mit einem Anteil von mindestens 80 % standortheimischen Baumarten.

4.2.5   Erhalt vielfältiger Biotopbaum-, Totholz- und Lichtwaldstrukturen nach Störungsereignissen (Nr. 2.5)

Förderfähig sind Flächen nach einem Störungsereignis mit einer Mindestfläche von 0,5 ha, mit vielfältigen, ökologisch wertvollen Strukturen wie abgestorbenen Bäumen, stehenden Stümpfen, liegendem Totholz, abgebrochenen Kronenteilen, aufgeklappten Wurzeltellern sowie sich entwickelnden Strukturen zum Beispiel zu Biotopbäumen und Pionierwaldstadien.
Die Bestände haben einen Mindestanteil von 30 % standortheimischer Baumarten.
Ergänzungssaat oder -pflanzung mit standortheimischen Baumarten sind auf maximal der Hälfte der Fläche möglich.
Jungbestandspflege und Feinerschließung sind zulässig.

4.2.6   Biotopbäume (Nr. 2.6)

Bei der Maßnahme „Erhalt von Biotopbäumen“ (Nr. 2.6.1) sind förderfähige Baumarten Laubbäume, Tanne und Kiefer. Bei Horst- oder Höhlenbäumen bestehen keine Einschränkungen.
Als Biotopbäume zählen Bäume mit Mikrohabitatstrukturen wie Horst- und Höhlenbäume, Bäume mit Spaltenquartieren, Kronentotholz, Faulstellen oder Pilzbefall (mit mindestens einer Pilzkonsole), Dendrotelmen, Epiphytenbäume und „Methusaleme“ sowie Bäume mit Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten.
Bei der Maßnahme „Erhalt von Bäumen mit hohem Biotopbaumpotential“ können nur Laubbäume gefördert werden.
Als Bäume mit hohem Biotopbaumpotential zählen ausreichend vitale Laubbäume, die aufgrund bestimmter Initialstrukturen, Wuchsformen oder aufgrund der Baumart ein hohes Potential zur Ausbildung von Biotopbaumstrukturen haben.
Die Maßnahme „Bäume mit hohem Biotopbaumpotential“ wird nur in Natura 2000-Gebieten und in Kombination mit Biotopbäumen gefördert.
Die Maßnahme „Freistellen von Biotopbäumen“ (Nr. 2.6.2) wird nur in Natura 2000-Gebieten gefördert und in Kombination mit einem Biotopbaum nach Maßnahme Nr. 2.6.1 gewährt.

4.2.7   Belassen von Totholz (Nr. 2.7)

Förderfähig sind alle standortheimischen Baumarten sowie Fichten in Fichtenhochlagen-, Bergmisch- und Fichtenmoorwäldern.
Stehendes Totholz muss einen Brusthöhendurchmesser (BHD) von mindestens 30 cm aufweisen.
Liegendes Totholz muss einen Durchmesser von mindestens 50 cm am stärkeren Ende, und eine Mindestlänge von fünf Metern aufweisen.
Baumkronen müssen einen Durchmesser von mindestens 30 cm und eine Mindestlänge von fünf Metern aufweisen.

4.3   Ausschluss der Förderung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn
die Flächen, obwohl es sich um Wald im Sinn des Art. 2 BayWaldG handelt, vorrangig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden und bei den entsprechenden Aufnahmen der Landwirtschaftsverwaltung digital in einer landwirtschaftlichen Förderkulisse erfasst wurden. Diese Flächen stellen keinen Wald im förderrechtlichen Sinn dar. Auf ihnen können daher keine Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinien gefördert werden.
für die Flächen Ausgleichszahlungen nach Art. 42 Abs. 2 BayNatSchG gewährt werden.
für die Flächen bereits eine Prämie zum Ausgleich von Einkommensverlusten bei Erstaufforstung gewährt wird.
für Flächen rechtliche Bewirtschaftungsbeschränkungen (zum Beispiel durch Wasserschutzgebietsverordnungen oder Naturschutzgebietsverordnungen) bestehen, die mit Auflagen und Verpflichtungen der beantragten Maßnahmen nach diesen Richtlinien ganz oder teilweise identisch sind.
Privatrechtlich vereinbarte Bewirtschaftungsbeschränkungen (zum Beispiel in Pacht- oder Nutzungsüberlassungsverträgen) stehen der staatlichen Förderung nach dem VNP Wald nicht entgegen.
Die Inhalte von Fachplänen des Naturschutzes, zum Beispiel Managementpläne für Natura 2000-Gebiete, Pflege- und Entwicklungspläne oder Gutachten (wie zum Beispiel Zustandserfassungen für Schutzgebiete) sowie die Erhaltungsziele für Natura 2000-Gebiete sind ebenfalls keine rechtlichen Verpflichtungen, die zu einer Auflagenüberschneidung mit der beantragten Maßnahme führen.
bei ankaufsgeförderten Flächen im Rahmen der Förderprogramme Naturschutz und Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes sowie bei der Flurbereinigung zwischen den Auflagen der Vertragsnaturschutzmaßnahme und den Auflagen im Ankaufsförderbescheid (unter Beachtung der Zweckbindungsfrist) eine (Teil-)Identität vorliegt.
die Maßnahme durch Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften ausgelöst worden ist.
die Maßnahme im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen aus einem anderen Verwaltungsakt steht (zum Beispiel Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 Bayerische Kompensationsverordnung).
die Maßnahme auf einer Fläche einer nach Nr. 3.2 nicht antragsberechtigten Person stattfinden soll.

4.4   Mehrfachförderung

4.4.1   Verschiedene Förderprogramme

1Für dieselbe Maßnahme darf keine Förderung aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden. 2Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen Förderprogrammen auf Flächen mit VNP Wald-Maßnahmen ist nur zulässig, wenn
mit den Maßnahmen unterschiedliche Zwecke verfolgt werden und
die jeweiligen Zweckbestimmungen sich nicht widersprechen beziehungsweise die Erfüllung nicht beeinträchtigen.

4.4.2   Kombination der Maßnahmen

Eine Kombination der Maßnahmen „Erhalt und Wiederherstellung von Stockausschlagwäldern“ (Nr. 2.1), „Erhalt von Altholzinseln“ (Nr. 2.4), „Biotopbäumen“ (Nr. 2.6) und „Belassen von Totholz“ (Nr. 2.7) ist möglich.